Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf zur Anhebung der Zuständigkeits‑Streitwertgrenze der Amtsgerichte vorgelegt. Danach sollen die Amtsgerichte künftig Zivilstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro statt bisher bis 5.000 Euro verhandeln.
Der Entwurf sieht aber auch vor, dass den Landgerichten Fälle aus bestimmten Rechtsgebieten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Unter anderem sollen Streitigkeiten, denen Heilbehandlungen zugrunde liegen, z. B. Arzthaftung oder Rechnungen über Heilbehandlungen, demnächst streitwertunabhängig in der ersten Instanz vor den Landgerichten verhandelt werden. Das bedeutet: Jede gerichtliche Auseinandersetzung über eine Heilbehandlung, z. B. über die Höhe einer GOÄ-Rechnung, wird künftig wohl vor einem Landgericht verhandelt werden. So würde auch eine GOÄ-Rechnung über einen geringfügen Betrag wie z. B. 50 € direkt von einem Landgericht überprüft werden.
Begründung
Hintergrund ist eine beabsichtigte Spezialisierung der Justiz: Das Gesetz will sicherstellen, dass komplexe medizinische Streitigkeiten vor Richtern verhandelt werden, die über besonderes Fachwissen verfügen. Die Initiatoren des Entwurfs betonen daher, dass es insbesondere für den Bereich des Medizinrechts bereits spezialisierte Kammern bei den Landgerichten gibt, die über Fachkenntnisse in diesem Gebiet verfügen. Damit soll dem Spezialisierungsgedanken Rechnung getragen und ein effizientes und ressourcenschonendes Verfahren gefördert werden. Auswirkungen auf die Praxis Anwaltszwang: Anders als beim Amtsgericht ist bei Verfahren vor dem Landgericht stets ein Rechtsanwalt erforderlich. Die Prozessparteien können vor dem Landgericht nicht mehr selbst ohne anwaltliche Vertretung klagen oder sich verteidigen.
Spezialisierung: Landgerichte verfügen meist über spezielle Kammern für Medizinrecht. Das bedeutet, dass Streitfälle von Richtern entschieden werden, die Erfahrung mit medizinischen Rechtsthemen haben. Es ist zu erwarten, dass die Landgerichtszuständigkeit wegen der Spezialisierung zu einer höheren Qualität und etwas weniger Zersplitterung der Instanz-Rechtsprechung führen würde.
Ablauf des Prozesses: Bei Landgerichten sind die Abläufe in der Regel strenger, was die einzelnen Schritte in dem Verfahren für die Parteien etwas planbarer macht. Da Landgerichtsbezirke naturgemäß größer sind als Amtsgerichtsbezirke, wird man künftig in der ersten Instanz in der Regel längere Anfahrtswege zum Gericht in Kauf nehmen müssen.
Instanzenzug: Wenn ein medizinrechtlicher Fall demnächst direkt beim Landgericht beginnt, würde ein Oberlandesgericht die Berufungsinstanz bilden. Bisher ist das Landgericht die Berufungsinstanz für die eingangs vor dem Amtsgericht verhandelten Verfahren mit Heilbehandlungsbezug.
Es ist nach jetzigem Stand vorgesehen, dass das Gesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll. Da es sich noch in einer frühen Planungsphase befindet, ist jedoch noch nicht sicher, ob es tatsächlich wie hier vorgestellt verabschiedet wird. Wir halten Sie darüber gern auf dem Laufenden.
Fazit
Wenn medizinische Behandlungsstreitigkeiten zukünftig voraussichtlich immer vor Landgerichten verhandelt werden, bedeutet das für Sie als Arzt oder Ärztin vor allem, dass Ihre Fälle dann in der Regel sofort vor spezialisierten Kammern verhandelt werden. Das ist insofern positiv, als hier in der Regel Fachwissen zu medizinischen Rechtsfragen zu erwarten sein wird. Die Spezialisierung könnte dazu führen, dass Urteile zu Heilbehandlungen und zu Fragen der Liquidation besser nachvollziehbar und einheitlicher ausfallen. Allerdings wäre dann für Sie eine Vertretung in eigener Sache ohne Rechtsbeistand in der ersten Instanz per se ausgeschlossen, da in einem Landgerichtsprozess die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben ist.
Für ihre Kunden übernimmt die PVS grundsätzlich wie gewohnt auch in Zukunft die Prozessvertretung bei Streitigkeiten über Ansprüche aus ärztlichen Leistungen. Unseren Kunden eröffnet sich damit ein verbesserter Rechtszugang, ohne dass zusätzlicher organisatorischer Aufwand auf sie zukommt. Sie können sich weiterhin auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während sich die PVS und ihre Partnerkanzleien als verlässliche Partner um die gerichtliche Durchsetzung ihrer Forderungen kümmern.