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Stethoskop liegt auf heller Fläche neben einem Gerichtshammer vor einem Stapel von Büchern

BGH bestätigt die Rechtsauffassung der PVS

Foto: © yavdat - stock.adobe.com
Konstantin Theodoridis
Von KONSTANTIN THEODORIDIS (Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht, Leiter der Rechtsabteilung PVS holding)
5 Min.Lesezeit

In dem Urteil mit dem Aktenzeichen III ZR 426/23 hat der Bundesgerichtshof zu einigen relevanten und in der Vergangenheit äußerst umstrittenen Fragen im Rahmen der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen Stellung bezogen und damit auch die Rechtsauffassungen der PVS bestätigt. Die Argumente einiger Privater Krankenversicherer, mit denen versucht wurde, die Kostenerstattung zu verweigern, hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 13. März 2025 als nicht haltbar zurückgewiesen. Erfreulicherweise konnten in einem einzigen Verfahren gleich mehrere Fragestellungen geklärt und die Diskussion hierüber nun weitgehend für beendet erklärt werden.

Einige Versicherer verweigerten die Kostenerstattung, wenn der Chefarzt bzw. der Wahlarzt nicht über ein eigenes Liquidationsrecht verfügte und stattdessen das Krankenhaus die wahlärztlichen Leistungen abrechnete. Der BGH sah es anders: Der Krankenhausträger ist berechtigt, die auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat. Die Tatsache, dass der Krankenhausträger nicht in § 17 Abs. 3 KHEntgG als abrechnungsberechtigt genannt wird, spricht nicht gegen dessen Abrechnungsbefugnis, wie das hinter dem Beklagten stehende Krankenversicherungsunternehmen stets behauptet hatte. Das Gegenteil sei der Fall, so der BGH. Gerade weil der Krankenhausträger nicht explizit von der Abrechnungsbefugnis ausgeschlossen wird, ist diese gegeben. Der BGH betont dabei den Grundsatz der Vertragsfreiheit und weist auf den Charakter der wahlärztlichen Leistungen hin, die ja Krankenhausleistungen seien.

Auch die Auffassung einiger Krankenversicherer, eine Krankenhausabteilung könne nicht mehrere Wahlärzte vorhalten, ist vom höchsten deutschen Zivilgericht zurückgewiesen worden. Der BGH hat bestätigt, dass es auch möglich ist, mehrere Wahlärzte pro Abteilung zu benennen, sofern sie mit einer Subdisziplin genannt werden. Eine Begrenzung der Anzahl der Wahlärzte ist gesetzlich nicht vorgesehen, daher auch nicht erforderlich.

Eine Krankenhausabteilung kann neben dem Chefarzt weitere Wahlärzte benennen, die zwar in einem Spezialbereich besonders qualifiziert sind, jedoch keine leitende Funktion innehaben. Damit beantwortet der BGH auch die weitere Frage, inwieweit der Wahlarzt stets ein Chefarzt sein bzw. eine leitende Stellung innehaben muss. Eine leitende Stellung des Wahlarztes ist nicht erforderlich. Der BGH hat auch in vorangegangenen Entscheidungen betont, dass der Wahlarzt ein Chefarzt oder in besonderer Weise qualifiziert sein muss. Diese Auffassung wird nun in der Entscheidung vom 13. März aufrechterhalten.

Die Frage ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, zumal Kliniken in die Lage versetzt werden, auch weitere hinreichend qualifizierte Ärzte in das Wahlleistungssystem einzubinden, um den Patienten in transparenter Weise die Möglichkeit zu geben, qualitativ hochwertige Leistungen als wahlärztliche Leistung in Anspruch zu nehmen.
Das Urteil des BGH schafft somit zu den aufgeworfenen und in der Praxis umstrittenen Fragen Klarheit und eine gewisse Rechtssicherheit. Dennoch bleibt ein gewisses Unbehagen. Eine leitende Position ist ein Kriterium, dessen Vorliegen ohne Weiteres belegt werden kann. Die besondere Qualifikation jedoch lässt Raum für Diskussionen. Nach welchen Kriterien soll bestimmt werden, ob ein Arzt als Wahlarzt geeignet ist. Dass das Vorliegen der besonderen Qualifikation auch aus haftungsrechtlichen Gründen im Interesse des Krankenhausträgers liegen dürfte, ist nicht zu bezweifeln. Soll zumindest die Position des Oberarztes ein Indiz für die besondere Qualifikation sein, führt dies widerum zum Erfordernis einer bestimmten Position. Eine tatsächliche Nachprüfbarkeit eines bestimmten Grades der Qualifikation wird nicht möglich sein. Sicherlich ist die Facharztbezeichnung eine Mindestvoraussetzung. Im Ergebnis dürfte die erforderliche Qualifikation allein durch die Beurteilung des jeweiligen Chefarztes zu bestimmen sein. Nur dieser wird in der Lage sein, die Qualität der Leistungen eines Arztes seiner Abteilung und somit dessen Geeignetheit zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen einzuschätzen.

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