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Stehendes, weißes Paragraphenzeichen vor grauer Betonwand

Anwendung der GOÄ ist zwingend

Foto: © sdecoret - stock.adobe.com
Von KONSTANTIN THEODORIDIS (Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht, Leiter der Rechtsabteilung PVS holding)
2 Min. Lesezeit

Die Frage, ob auch Kliniken oder als Kapitalgesellschaft betriebene Medizinische Versorgungszentren bei der Berechnung ambulanter Leistungen an die GOÄ gebunden sind, ist nun endgültig geklärt. In seiner am 04. April 2024 verkündeten Entscheidung sieht der BGH die Anwendung der GOÄ als zwingend an. Zwar ist in § 1 Abs. 1 GOÄ geregelt, dass die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der Gebührenordnung der Ärzte zu vergüten sind, doch ist diese Vorschrift nicht so zu verstehen, dass die Ärzte auch Vertragspartner der Patienten sein müssen.

Entscheidend sei, so der BGH, dass es sich um die Berechnung ärztlicher Leistungen handelt. Nicht entscheidend ist, wer als Vertragspartner diese Leistungen in Rechnung stellt. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 1 GOÄ. Es handele sich dabei um eine Schutzvorschrift für den jeweiligen Patienten. Dieses Schutzbedürfnis dürfe nicht durch eine Zwischenschaltung einer juristischen Person umgangen werden.

Anderslautenden Gerichtsentscheidungen (aktuell zum Beispiel OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2023, Az: 6 W 69/23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2023, Az: I-8 U 140/21), wonach die GOÄ nicht zwingend anzuwenden sei, weil sich § 1 Abs. 1 GOÄ nur an Ärzte wende, nicht aber an juristische Personen, kann damit nicht mehr gefolgt werden.

Fazit

Ärztliche Leistungen, die in einer Klinik oder in einem in der Form einer GmbH betriebenen MVZ erbracht werden, müssen stets unter Beachtung der GOÄ berechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Abweichung von der GOÄ ist weiterhin zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten zulässig, da in diesen Fällen der Patient kein Kostenschuldner ist und daher das Schutzbedürfnis fehlt.

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