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Änderung der UV-GOÄ

Änderung der UV-GOÄ

Von MARTIN KNAUF (Leiter Gebührenreferat PVS holding)
5 Min. Lesezeit

Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger

Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger hat mit Wirkung vom 01.07.2026 umfangreiche Änderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses beschlossen. Wir haben für Sie die wesentlichen Änderungen zusammengestellt.

Die Gebühren wurden um 5% angehoben. Ausgenommen sind:

  • Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen
  • Abschnitt M – Unterabschnitt IV. – Nrn. 4780, 4782,4783, 4785

Zudem wurden die Arthroskopien im Unterkapitel L III – Gelenkchirurgie gestrichen und in ein eigenes Unterkapitel L XVII – Arthroskopien überführt. Maßgebend ist das Behandlungsdatum. Für laufende Behandlungsfälle beginnt zum 01.07.2026 formal ein neuer Behandlungsfall.

Änderungen in Kapitel B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Die Leistungen in Abschnitt B wurden neu strukturiert und die Systematik vereinfacht. Die Ständige Gebührenkommission hat die Einschränkung, nach der die Nr. 1 (Symptomzentrierte Untersuchung…einschl. Beratung) neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig ist, aufgehoben. Die Nr. 1 ist immer berechenbar, wenn sie erbracht wird.

Einige Leistungen erhalten bei identischem Leistungsinhalt neue Gebührennummern im Kapitel B oder wurden thematisch in andere Kapitel überführt. So wird die umfassende Untersuchung (bisher Nr. 6) mit der Nr. 2 abgerechnet (siehe Tabelle 3).
Ersetzen der Leistungen für Unzeiten durch einheitliche Zuschläge

Die gesonderten Leistungen für die Unzeiten bei der symptomzentrierten Untersuchung (Nrn. 2 – 4), der umfassenden Untersuchung (Nrn. 7 – 9), der Beratung als alleinige Leistung (Nrn. 12 – 14), dem Besuch (Nrn. 50a – 50e), der Verweilgebühr (Nr. 57), dem Konsil (Nr. 61) sowie der Assistenz (Nr. 63) werden durch einheitliche Zuschläge ersetzt (siehe Tabelle 1, Vergütung unterteilt in Allgemeine Heilbehandlung (AH) und Besondere Heilbehandlung (BH)).

Der Zuschlag nach Nr. 3 ist nicht berechenbar, wenn der Versicherte zu diesen Zeiten einbestellt wurde.

Aufnahme weiterer Zuschläge zu den Nrn. 1 und 2

Der Durchgangsarzt entscheidet, ob eine Behandlung zu Lasten des UV-trägers durchgeführt wird. Wird keine Behandlung zu Lasten des UV-trägers eingeleitet, kann zu den Nrn. 1 oder 2 der Zuschlag 4 abgerechnet werden. Das gleiche gilt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.

Sofern aus versicherungsrechtlichen Gründen keine Behandlung zu Lasten des UV-trägers eingeleitet wird, weil die Person oder die Tätigkeit nicht versichert ist oder kein Unfall vorlag, kann der D-Arzt für diese hoheitliche Tätigkeit die Nr. 1 ansetzen, so dass im Rahmen der Entscheidung nach Nr. 4 regelmäßig die Nrn. 132, 192, 1 und 4 berechnet werden können.

Für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach Nr. 1 kann der Zuschlag nach Nr. 5 berechnet werden. Beispiele sind geistige Behinderungen, Autismus-Spektrum-Störungen oder Sprachbarrieren beim Versicherten. Die Leistung kann nur zweimal im Behandlungsfall angesetzt werden und nicht für Kinder bis zum 6. Geburtstag. Die in den Leistungstexten genannten Aufklärungs- und Dokumentationspflichten sind einzuhalten (siehe Tabelle 2).

Weitere Änderungen im Kapitel B

Die verschiedenen Pauschalen nach Radiusentfernung wurden gestrichen. Stattdessen wurde mit Nr. 71 (Wegegeld) eine einheitliche Pauschale über € 12,10 bis zu 25 km eingeführt. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt das Bundesreisekostengesetz.
Die Zweitvisite nach Nr. 46 sowie der Belegarztzuschlag nach Nr. 47 wurden gestrichen. Es kann nur noch eine Visite mir Nr. 45 berechnet werden.

Schreibgebühren werden nur noch nur für Gutachten nach den Nrn. 146 – 165 gewährt, aber nicht mehr für die Arztvordrucke nach den Nrn. 117 – 124. Zudem wird die Schreibgebühr in Nr. 166 geändert (siehe Tabelle 3).

Unter Nr. 119 kann jetzt der Vordruck F 2160 (BGSW Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht, einschließlich Schreibgebühren) berechnet werden. Dieser dient als Gesamtgebühr für F 2152 (BGSW-Aufnahmebericht, F 2156 (BGSW-Kurzbericht und F 2160 (BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht). Dis bisherigen Nrn. 191 (je verlangte Kopie) und 193 (Übersendung von Krankengeschichten) wurden unter Nr. 193 (Zusammenstellen und Übersenden von Auszügen aus der Behandlungsdokumentation und/oder bildgebendem Material in analoger oder digitaler Form auf Anforderung des UV-Trägers. Die Richtigkeit ist vom absendenden Arzt zu bescheinigen.) zusammengefasst.

Einige Leistungen werden bei identischem bzw. ähnlichen Leistungsinhalt unter anderen Gebührennummern abgerechnet und teilweise in andere Kapitel verlagert (siehe Tabelle 3).
 

Verschiebung und Erweiterung der Leistungslegenden für Arthroskopien in das Unterkapitel LXVII. Arthroskopie

Die arthroskopischen Leistungen nach den Nrn. 2189 – 2196 wurden im Unterkapitel L III – Gelenkchirurgie entfernt in einem neuen Unterkapitel L XVII – Arthroskopien unter den Nrn. 3400 - 3444 neu strukturiert. Das gleiche gilt für die diagnostische Arthroskopie nach Nr. 3300 in Unterkapitel L XVI.

Hauptleistungen

Folgende Hauptleistungen wurden aufgenommen (siehe Tabelle 4). Alle Leistungen sind im Rahmen derselben Sitzung am gleichen Gelenk gegeneinander ausgeschlossen. Nur die höchstbewertete dieser Leistungen kann berechnet werden. 

Die bisher zusätzlich abrechenbaren Nebenleistungen wurden eingepreist. Dieses bezieht sich auf die Konsile der OP-Beteiligten, dem Team-Time-Out, der arthroskopischen Diagnostik, alle Spülungen, Lokalanästhesie der Arthroskopie-Portale, intraartikuläre Injektionen, Probeexzisionen und Entnahme von Gewebe, Anlage der Redondrainage(n), Verbänden mit Ausnahme von Gips- Castverbänden, Kühlung(en), die Anlage von vorgefertigten Schienen, Orthesen etc., aller intra- und postoperativen Untersuchungen am OP-Tag, Bewegungsübungen, Aufklärungen und Beratungen am OP-Tag sowie der OP-Bericht und die Bild-/Videodokumentation.

Alle Leistungen im Rahmen von arthroskopischen Operationen werden nach den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung abgerechnet.

Verbrauchsmaterialien

Bei ambulanter Leistungserbringung wird bei allen Hauptleistungen ein Zuschlag für im Rahmen der ambulanten arthroskopischen Leistung vom Operateur verwendeten Verbrauchsmaterialien für den einmaligen Gebrauch berechnet (siehe Tabelle 5).

Die Zuschläge werden zusätzlich zu den Besonderen Kosten nach Spalte 4 BG-NT berechnet. Narkose- und Anästhesiematerial sind nicht Bestandteil der Zuschläge. Unter Teil B des Unterkapitels XVII. Arthroskopie werden in den Allgemeinen Bestimmungen Geräte und Materialien genannt, die gesondert berechnet werden können. OP-Sets beinhalten Verbrauchsmaterialien, die Bestandteil des Zuschlags sind. Sie können nicht daneben berechnet werden.

Bei den Nrn. 3420 und 3430 wird ein weiterer in derselben Operation zusätzlicher rekonstruktiver arthroskopischen Eingriff über einen Zuschlag abgerechnet (siehe Tabelle 6).

Nr. 3422 ist maximal einmal und Nr. 3433 maximal dreimal (bis zu 3 weiteren arthroskopischen Eingriffen) berechenbar. Weitere Zuschläge zu den Nrn. 3430 und 3440 finden Sie in der Tabelle 7.

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